Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 44 Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/44#abs-1 (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/44#abs-2 (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/44#abs-3 (3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 328 Entscheidungen zu § 44 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 27.06.2017 – B 2 U 14/15 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Zinsanspruch - nachgezahlte Verletztenrente - gerichtlicher Vergleich - Antragserfordernis - Formularvordruck - Zinsbeginn für antragsunabhängige Geldleistungen gem § 44 SGB 1)Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 1412/15Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 30.01.2007 – L 13 R 786/05Zitiert von 1
- LSG NRW, 26.09.2014 – L 4 U 21/14Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 – L 7 AY 726/11Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 – L 9 AS 4918/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 07.04.2026 – S 14 R 202/26
- LSG NRW, 10.12.2025 – L 10 U 183/18
- LSG Hamburg, 19.11.2025 – L 2 R 33/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.